Heinz Angehrn

Die Auflösung

Das Zitat entnehme ich der von der Gedenkstätte Deutscher Widerstand in Berlin herausgegebenen Informationsschrift «Gedenkstätte Plötzensee» (Berlin 1994), die ich nach meinem Besuch dort nach Hause mitgenommen und nun beim Räumen meines Büros im Blick auf die Pensionierung wieder gefunden habe. Leider sind alle kürzeren Zitate in dieser Schrift nicht belegt, so kann auch die Quelle meines Zitats, das ich auf Seite 11 gefunden habe, nicht eindeutig zugeordnet werden. Trotzdem zeigt es eindrücklich, dass totalitäre Systeme gerade auch zur Begründung ihres totalitären Anspruchs die westlich-demokratischen Grundwerte und Rechtsprinzipien ablehnen.

Plötzensee war der Ort, an dem die NS-Diktator ab 1937 in von Jahr zu Jahr erschreckend quantitativ beschleunigtem Ausmass und in immer brutalerer Methodik (so befahl Hitler, dass die Verschwörer von 1944 an dünnen Klavierseiten aufzuhängen seien) 2500 Menschen exekutierte. Sowohl bei der Inhaftierung und Befragung der Angeklagten wie natürlich bei den Prozessen vor Freisler wie dann eben auch im Vollzug der Todesurteile wurden rechtsstaatliche Prinzipen bewusst missachtet.

All dies wissen wir längst. Warum wage ich es darum, Euch/Sie mit diesem Zitat zu belästigen? Weil auch für die Zukunft nicht genügend abgesichert ist, dass rechtsstaatliche Prinzipien einen höheren Wert haben als individuelle Befindlichkeiten (die harmlose Variante) oder die Notwendigkeiten von Systemerhaltung in einem totalitären Denken (die weit schlimmere Variante). Der islamische Gottesstaat ist zurzeit das beste Beispiel. Und sein Umgang etwa mit der aus westlicher Sicht in keiner Art und Weise als Verbrechen einzustufenden (sondern vielmehr als Menschenrecht postulierten) gelebten gleichgeschlechtlichen Sexualität spricht Bände. Also gilt es immer wieder, den Anfängen zu wehren.

Und da erschreckt es mich in hohem Ausmass zu lesen, was da im Umfeld des Prozesses und der Verurteilung von Thomas N. geschrieben wurde. Ich weiss, dass es einige empört, mich so grundsätzlich argumentieren zu sehen. Jedoch: In der NS-Diktatur wurden gerade auch wirkliche Kriminelle nicht nach rechtsstaatlichen Prinzipien behandelt. [Unter anderem wurde hier das Recht so geändert, dass neu geschaffene verschärfte Bestimmungen auch rückwirkend galten.]
Also: Auch für Thomas N. gelten strikte alle Prinzipien des Rechtstaates und des Strafrechts. Etwa: a) Wir haben die Todesstrafe abgeschafft, sie ist und bleibt für uns eine inadäquate Form von Bestrafung und Vergeltung. b) Wenn ein Mensch als therapiefähig und therapierbar eingestuft wird, hat er grundsätzlich irgendwann das Recht auf Neuanfang und Neubeurteilung. c) Volkes Stimme und mediale Empörungen hingegen sind keine Werte, sondern führen zurück in die Barbarei.

 

21. März 2018 | 06:00
von Heinz Angehrn
Lesezeit : ca. 2  Min.
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Ein Gedanke zu „Die Auflösung

  • Karl Stadler sagt:

    Ich weiss nicht, welche Medien Sie konsultiert oder welche Stimmung Sie festgestellt haben. Aber im Zusammenhang mit dem von Ihnen erwähnten Strafprozess – ich habe ihn zwar in der Presse nicht so genau verfolgt – habe ich nirgends gelesen, dass man die Todesstrafe wieder einführen müsste. Spürte auch keine Stimmng in diese Richtung. Vielleicht gab es in den Print- oder digitalen Medien schon einige Stimmen in diese Richtung. Aber es war gewiss nicht “Volkes Stimme”. Das wäre aufgefallen. “Volkes Stimme” stellt, entgegen Ihrer Ansicht, gewiss ein Wert dar, sie ist der zentralste Wert in einer Demokratie, selbst wenn das Volk dann und wann auch irrt oder aus einer momentanen Stimmung heraus nicht über jeden Zweifel erhaben urteilt und entscheidet. Trotz allen Phänomenen wie Mob oder Pöbel: “Volkes Stimme” führt gewiss nicht einfach in die Barbarei.
    Diese von Ihnen erwähnte verurteilte Person, sollte das Urteil in Rechtskraft erwachsen, wird so schnell nicht in die Freiheit zurückkehren können. Eine lebenslange Freiheitsstrafe, kombiniert mit einer ordentlichen Verwahrung, ist ein strenges Urteil. 15 Jahre als Strafe absitzen und erst dann die Verwahrung antreten, sofern die Therapien während der Zeit der Strafverbüssung keinen durchschlagenden Erfolg zeitigen: Das bedeutet, während den nächsten Jahrzehnten die Zeit in Ungewissheit zu verbringen. Die forensischen Gutachter werden sich hüten, bei ihren Legalprognosen, wenn die Überprüfungen stattfinden, Risiken einzugehen. Diesbezüglich besteht derzeit ein massiver öffentlicher Druck. Jedenfalls wirbelt es in der Öffentlichkeit und den Medien weniger die Gemüter auf, wenn die Legalsprognosen zu vorsichtig ausfallen, und genau genommen ein Verwahrter vielleicht zu lange hinter Schloss und Riegel bleibt – was schwer zu verifizieren ist, solange sich ein Verurteilter nicht in Freiheit bewähren kann – als wenn anlässlich einer Vollzugslockerung oder einer bedingten Entlassung ein Rückfall passiert. Dieser Konflikt ist wahrscheinlich, auch auf dem Hintergrund einer differenzierten Rechtsgüterabwägung, kaum befriedigend zu lösen.

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