Die Verabschiedungen im inneren Kreise der SKZ brachten mir noch mehr spannend Geschriebenes zunächst in den Rucksack, dann zur Lektüre während der Zugfahrten und schliesslich auf den Pult zuhause. Eine Art «Pflichtübung» – aber gut für das seit der Geschichtsmatura und den Semestern bei den Professoren Victor Conzemius und Georg Schwaiger etwas aus dem Gedächtnis Geschwundene – der Beitrag von Kollega Loretan zum Thema «Kirche und Staat in der Schweiz» im neu herausgegebenen Handbuch des Katholischen Kirchenrechts (Pustet. 2015. S.1888-1913).
Insbesondere im Kapitel III, «Die Vereinbarkeit von Kirchenrecht und Staatskirchenrecht», bewegt sich Adrian in heiklem, neuerdings von Herrn Grichting vermintem Gebiet. Er (Loretan, nicht Grichting) zitiert grosse Antipoden der letzten etwa 20 Jahre, Kurt Koch und Giusep Nay, und synthetisiert deren Zitate mit dem bestmöglich vermittelnden Zeugen, alt Nuntius Karl Josef Rauber. Dessen Conclusio lautete: Die öffentlichrechtlichen Körperschaften sind «nützliche, der Kirche willkommene Hilfseinrichtungen».
Man erlaube mir den Zusatz: Die Katholische Kirchgemeinde Abtwil-St.Josefen sieht sich als mehr als eine blosse «nützliche Hilfseinrichtung». Meiner Meinung nach zurecht; ich denke, dass Personal, Finanzen und Immobilien durch sie besser, kompetenter und nachhaltiger geführt und verwaltet werden als etwa durch Bistum oder Ortspfarrer.
Heinz Angehrn
Kirche Schweiz – katholisch, aktuell, relevant