Die Bischofswahl in St.Gallen

Nun wird viel geschrieben und viel spekuliert. Am zweiten will ich mich nicht beteiligen, da ich mehrere der verhandelten Kollegen seit ewigen Zeiten kenne, und jede Äusserung von mir dazu gleich wieder vom innerkirchlichen Parteienstreit aufgegriffen und auch missbräuchlich verwendet werden könnte.

Darum nur zu den Formalitäten, wie sie seit dem Konkordat von 1845 und der Bulle von 1847 (übrigens in sehr unterschiedlicher Sprache gehalten und als Rechtstexte schwer zuzuordnen) bis heute fast ohne schwerwiegenden (den einen gab es, dazu später) Einschnitt Gültigkeit haben:

a) das demokratische Element
b) das subsidiäre Element
c) das Streichungsrecht

Das demokratische Element: Die Sechserliste muss am Tag der Wahl dem Katholischen Kollegium, dem staatskirchlichen Parlament des Konfessionsteils, vorgelegt werden. Der/Die Präsident/in liest den 180 Mitgliedern der Legislative die sechs Namen vor und diese stimmen über die Liste ab. Sie können sie durchwinken, doch haben sie das Recht, maximal drei der sechs Kandidaten zu streichen, formal exakt als «minder genehm» zu bezeichnen. Wer so bezeichnet in die Wahl durch das Domkapitel geht, hätte natürlich keine Chance. Die 180 Abgeordneten sind anders als früher fast nur Laien, nur noch wenige Priester sitzen im Kollegium. Diese Laien haben eigentlich immer eine eigene lange Vorgeschichte in ihren Pfarreien als Mitglieder von Kirchenverwaltungs- oder Pfarreiräten. So gesehen ist dies ein eigentlich basisdemokratischer Vorgang und entspricht unserem nationalen Selbstverständnis.

Das subsidiäre Element: Wer Bischof von St.Gallen bzw. auf die Liste gesetzt werden kann, für den gilt (Zitat aus dem Konkordat) «dass der zu Ernennende ein Priester aus der Diözesangeistlichkeit sei und im Bistum St.Gallen selbst mehrere Jahre in der Seelsorge, im Lehramte oder bei Verwaltung der Diözese mit Verdienst und Auszeichnung gearbeitet habe.» Der in der übrigen Weltkirche bestehende Brauch, dass Bischöfe quer durch die Länder herumgeschoben und eingesetzt werden, ist in St.Gallen nicht möglich. Damit entsteht mehr Bindung und mehr Akzeptanz.

Das Streichungsrecht: Wie schon erwähnt, können Kandidaten als «minder genehm» bezeichnet werden. Um hier nicht (der Passus stammt aus dem 19.Jahrhundert und damit natürlich aus den ideologischen Wirren bei der Gründung des Bundesstaates und kurz vor dem Kulturkampf) politischer Willkür zu ermöglichen, kann nur die Hälfte so bezeichnet werden und hat auch Rom ein Wörtchen mitzureden: Die Sechserliste wird vorgängig der Wahl «durch den Heiligen Stuhl gesichtet und kommentiert». Diese äusserst komplizierte und delikate Idee könnte in extremis dazu führen, dass zunächst Rom mehrere Kandidaten als nicht genehm und dann das Parlament die übrig bleibenden ebenso definiert. Doch geschehen ist solches nie, es halten sich einige Gerüchte, dass nicht immer alle Kandidaten überlebt haben. Se non è vero…

(Das Ärgernis: Während langer Zeit galt ein Gewohnheitsrecht, dass der Domdekan direkt nach erfolgter Wahl den in der Kathedrale Versammelten den Namen des neuen Bischofs verkündete und sich der Neugewählte präsentierte – eigentlich analog der Papstwahl. Das war letztmals bei der Wahl von Otmar Mäder im Jahr 1976 der Fall. In der Ära von JP II aber wurde dieses Gewohnheitsrecht genommen und Rom beansprucht nun für sich, den nicht dort Gewählten trotzdem als erstes zu kommunizieren, so um pseudomässig klarzumachen, wer da der Chef ist … Kindereien natürlich…)

Heinz Angehrn

Kirche Schweiz – katholisch, aktuell, relevant

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