Seit dem 12. Jh. gilt, dass der Ehekonsens die Gültigkeit, der erste darauf folgende geschlechtliche Vollzug die Unauflöslichkeit der Ehe begründet. Einerseits war es eine Errungenschaft, dass der freie Konsens unabdingbar für eine gültige Eheschliesslung ist, andererseits ging damit eine Verrechtlichung der Ehe einher. Die Konsenserklärung wurde verstanden als Übertragung der Rechte über den eigenen Körper an den/die Partner/in hinsichtlich jener Akte, die für die Zeugung eines Kindes geeignet sind, der Beischlaf als Inanspruchnahme dieses Rechtes und damit als Besiegelung der Konsenserklärung. In der neuzeitlichen Auseinandersetzung mit den Nationalstaaten schliesslich unterstrich die Kirche, dass die Ehe in ihre Zuständigkeit falle und deshalb auch ein lediglich zivilrechtlicher Ehevertrag zwischen Getauften zugleich Sakrament sei. Formuliert wurde also eine Identifikation von Ehevertrag und Sakrament.
In Gaudium et spes ist in Bezug auf die Ehe von einer «innigen Gemeinschaft des Lebens und der Liebe», vom «Ehebund, der durch ein unwiderrufliches personales Einverständnis gestiftet wird», sowie von einem «personalen freien Akt, in dem sich die Eheleute gegenseitig schenken und annehmen», die Rede (Nr. 48), aber nicht von einem Vertrag. Das war kein Versehen, im Gegenteil: Diverse Eingaben bei der entsprechenden Subkommission, die den Vertragsbegriff unbedingt im Text haben wollten, sowie die Antworten darauf zeigen, dass der Begriff bewusst vermieden worden ist. Die Mehrheit der Konzilsväter war der Überzeugung, dass diese Rechtskategorie weder der personalen Dimension der Ehe noch der biblischen Bundestheologie, die für das sakramentale Verständnis der Ehe bedeutsam ist, gerecht wird.
Zwar haben die Konzilsväter nicht erklärt, dass die Eheschliessung keine vertragliche Relevanz habe, dennoch kann man fragen, ob die Intention des Konzils gewahrt worden ist, als im CIC/1983, Can. 1055 § 2, der entsprechende Kanon aus dem CIC/1917, dass es nämlich «zwischen Getauften keinen gültigen Ehevertrag geben kann, ohne dass er zugleich Sakrament ist», unverändert übernommen worden ist – angeblich aufgrund der Befürchtung, dass ansonsten die öffentliche bzw. rechtliche Verbindlichkeit der Eheschliessung gelitten hätte.
(Martin M. Lintner)
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