Während der Intersession trat die Kommission für die Bischöfe nicht zusammen, weil das Schema «De episcopis» bereits für die Endabstimmung fertig war. Der «Coetus» wehrte sich dabei besonders gegen das 1. Kapitel, in dem von der bischöflichen Kollegialität die Rede war. Er blieb mit diesem Anliegen aber einigermassen isoliert (zu den Lefebvre-Anhängern vgl. den Konzilsblog-Beitrag vom 13. Oktober 2013).
Es gab aber durchaus in der römischen Kurie – nicht gut identifizierbare – Bestrebungen, auf Papst Paul VI. einzuwirken, dass die bischöfliche Kollegialität eingedämmt werde, indem etwa bei Bischofskonferenzen die päpstlichen Nuntien nicht ausgeschlossen seien. Jedenfalls war die bischöfliche Kollegialität ein heisses Eisen, wie etwa auch die Worte von Marcel Lefebvre an seine Kongregation vom Heiligen Geiste Anfang Juni 1963 zu Pfingsten belegen, worin er die Religionsfreiheit und die bischöfliche Kollegialität als die kritischen Punkte des Konzils identifizierte.
(ufw; A 4,704-709)
Konzilsblogteam
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