Einbezug des Volkes Gottes bei der Bestellung von Bischöfen

Beteiligung der Ortskirche bei der Bestellung der Bischöfe – dies ist nach dem Konzil ein oft formuliertes Desiderat. Dass dieses Plädoyer nicht erst aus einer nachkonziliaren Dynamik hervorgeht, sondern im Konzil selbst eine Grundlage hat, ist indirekt im Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe Christus Dominus zu erkennen.
Das Dekret geht in Nr. 20 auf die Bischofsernennungen ein. Dabei wird der Wunsch artikuliert, «dass in Zukunft staatlichen Obrigkeiten keine Rechte oder Privilegien mehr eingeräumt werden, Bischöfe zu wählen, zu ernennen, vorzuschlagen oder zu benennen». Eine dem Konzil in der dritten Konzilssession vorgelegte Erläuterung zu dieser Stelle weist explizit darauf hin, es werde hier von den staatlichen Obrigkeiten gesprochen und nicht von den Laien, «um nicht auszuschliessen, dass die Gewohnheit, die einmal in Kraft war, das Volk, natürlich das christliche, beratend einzubeziehen, vielleicht wieder eingeführt werden könnte» (AS 3/6,169).
Vor 45 Jahren, am 14. Dezember 1965, gab das Presbyterium im Kommissariat Magdeburg (damals Teil des Erzbistums Paderborn) aufgrund einer geheimen Abstimmung ein Votum über mögliche Nachfolgekandidaten für den zum Rücktritt gedrängten Weihbischof Friedrich Maria Rintelen ab. Im Protest gegen diesen Rücktritt wurde gefordert, das Volk Gottes, zumindest aber das Presbyterium, solle bei der Ernennung eines neuen Bischofs gehört werden. Das Votum des Presbyteriums wurde dem Paderborner Erzbischof Lorenz Jäger weitergeleitet.
Auch in anderen Bistümern gab es entsprechende Bestrebungen. Der damalige Nuntius in Deutschland, Konrad Bafile, liess erkennen, dass der Vatikan in Erwartung einer «Neuregelung des Fragenkomplexes» hinsichtlich der Vorschlagsrechte zum Bischofsamt sei. Darum könne eine geheime Beteiligung der Diözesanräte vorgesehen werden. Die heutigen Bestimmungen des CIC Can. 377 bleiben hinter den damaligen Erwartungen zurück.
(emf; vgl. Sebastian Holzbrecher: Basisgemeindliche Rezeption des Konzils in der DDR. In: Bi 191-199, v.a. 196f.)

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