Mischehen (I)

Ab dem 19. November 1964 war das Thema Ehe Traktandum der Plenarversammlung, wobei die konfessionelle Mischehe im Vordergrund stand. Mischehen waren – de facto in allen christlichen Konfessionen – bis zum Zweiten Vatikanischen Konzil verpönt. Die römisch-katholische Kirche verpflichtete den Partner ihrer Konfession bis dahin dazu, alles nur Erdenkliche dafür zu tun, dass die einer Mischehe entstammenden Kinder römisch-katholisch getauft und erzogen würden. In gemischten Ehen, wo eine römisch-katholische Eheschliessung bzw. die Taufe und Erziehung der Kinder als römisch-katholisch nicht möglich war, führten die kirchenrechtlichen Vorgaben dazu, dass die römisch-katholischen Partner de facto nicht mehr am kirchlichen Leben teilnahmen oder «abfielen», oftmals unter tragischen Umständen. Die starren Vorgaben des römisch-katholischen Eherechts waren de facto nicht nur aufgrund der starken Bevölkerungs- und Konfessionsdurchmischung in Ländern, wo reformatorische Bekenntnisse wichtig und häufig waren, nicht mehr praktikabel, sondern diese stiessen mit den neuen Festlegungen des Zweiten Vatikanischen Konzils auch theologisch an ihre Grenzen.
Eine Kirche, welche die individuelle Religionsfreiheit anerkennt, wie dies im Konzil grundgelegt wurde, konnte auch theologisch und kirchenrechtlich nicht mehr an den vorkonziliären Vorgaben festhalten.
So war es kein Zufall, dass ab dem 19. November 1964 das Thema Mischehen die Ehedebatte beherrschte. In der Frage, ob eine Dispensationsmöglichkeit von der katholischen Form der Eheschliessung möglich sein soll, gingen die Meinungen auseinander, es gab Rigorismus, Mittelwege und Vorschläge, die als zu lax eingeschätzt wurden. Die Ehedebatte diente nicht als Grundlage für ein Konzilsdokument, sondern für die Neufassung des Kirchenrechts nach dem Konzil.
(ufw; A IV, 438–443.)

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