In letzter Minute: Veränderungen im Dekret über den Ökumenismus

Ausser der Erklärung über die Religionsfreiheit ist in der «schwarzen Woche» unerwartet ein weiterer Konzilstext für eine Verschiebung im Gespräch: das Dekret über den Ökumenismus. Obwohl die Abstimmungen zu den einzelnen Kapiteln Ende Oktober und Anfang November 1964 positiv ausgefallen waren, intervenierte Papst Paul VI. und kündigte intern (in einem Telefonat mit Felici vermutlich am 15. November) eine Verschiebung der Verabschiedung auf die vierte Konzilssession an. Verschiedene Personen, u.a. natürlich Kardinal Bea und Bischof Willebrands, versuchen schockiert umgekehrt, mit Papst Paul VI. in Verbindung zu treten.
Dem Einheitssekretariat wird am 17. November 1964 eine Liste von Veränderungen übergeben. Blau gekennzeichnet sind jene Veränderungen, denen der Papst selbst nicht zustimmt – offenkundig werden die Veränderungen also nicht von ihm gewünscht, sondern stammen von anderen Akteuren. Rot gekennzeichnet sind die Veränderungen, die Papst Paul VI. unterstützt. Das Problem für die Verantwortlichen ist indes, dass durch die bereits erfolgten Abstimmungen der Text vom Konzil bereits approbiert ist und nur noch auf eine formelle Schlussabstimmung wartet. Dürfen überhaupt noch Veränderungen eingetragen werden? Das wäre nur möglich, wenn die Veränderungen ausdrücklich auf den Papst zurückgeführt würden. Auf Anweisung Dell’Acquas wird der Prozess der Prüfung und Einarbeitung der Veränderungen in Angriff genommen. Schlussendlich werden 19 Veränderungen eingearbeitet, die z.T. unerheblich sind und die Aussagerichtung nicht verändern, z.T. jedoch Akzentverschiebungen bedeuten. Sie werden am 19. November in der Konzilsaula verlesen. Die meisten Konzilsväter haben zu diesem Zeitpunkt keinen Text vor Augen, was es ihnen unmöglich macht, die Veränderungen nachzuvollziehen (vgl. Lu 2,334); entsprechend gross ist die Erregung.
Ein Beispiel für die Veränderungen betrifft die orthodoxe Kirche. Hatte die Vorlage davon gesprochen, dass die Ostkirchen das Recht und die Pflicht («ius et officium»), ihre eigenen Traditionen zu bewahren, so wird im Endtext abgeschwächt, sie hätten die Fähigkeit («facultatem habere») dazu.
(emf)

Konzilsblogteam

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