Im traditionellen Eheverständnis, wie es im CIC 1917 zum Ausdruck kommt, wurde die Ehe als Vertrag verstanden, in dem sich die Ehepartner gegenseitig die Rechte auf den Leib übereignen. Demgegenüber beschreibt die Pastoralkonstitution des II. Vatikanischen Konzils die Ehe als «innige Gemeinschaft des Lebens und der Liebe in der Ehe», die durch «ein unwiderrufliches personales Einverständnis», «durch den personal freien Akt, in dem sich die Eheleute gegenseitig schenken und annehmen», begründet wird (GS 48).
Ehe wird hier neu bestimmt als personale Lebens- und Liebesgemeinschaft (Bund) statt als Rechtsverhältnis (Vertrag mit dem zentralen Inhalt des ius in corpus). In der Zielbestimmung erhalten die gegenseitige Liebe und das Wohl der Ehegatten gegenüber der Nachkommenschaft neues Gewicht. Damit wird die Ehe als Ort jener Art von Zusammengehörigkeit gekennzeichnet, in der es nicht um eine Zweckgemeinschaft geht, sondern um eine personale Lebensgemeinschaft.
Sie ist in «Verbundenheit der Personen und ihres Tuns» (GS 48) zu leben. Dazu gewähren die Eheleute einander «gegenseitige Hilfe und gegenseitigen Dienst und erfahren und vollziehen dadurch immer mehr und voller das eigentliche Wesen ihrer Einheit» (GS 48). Die eingegangene Bindung öffnet sich auf eine Geschichte mit gegenseitiger Verantwortlichkeit.
(emf; vgl. Eva-Maria Faber: Ein ganzes Leben lang wachsen. Spirituelle Herausforderungen ehelicher Berufungsgeschichten. In: Thomas Knieps-Port le Roi; Bernhard Sill [Hrsg.]: Band der Liebe – Bund der Ehe. Versuche zur Nachhaltigkeit partnerschaftlicher Lebensentwürfe. St. Ottilien: EOS, 2013, 251-282)
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