Religiöse Freiheit und irrendes Gewissen

«Das Vatikanische Konzil erklärt, dass die menschliche Person das Recht auf religiöse Freiheit hat. Diese Freiheit besteht darin, dass alle Menschen frei sein müssen von jedem Zwang sowohl von seiten Einzelner wie gesellschaftlicher Gruppen, wie jeglicher menschlichen Gewalt, so dass in religiösen Dingen niemand gezwungen wird, gegen sein Gewissen zu handeln, noch daran gehindert wird, privat und öffentlich, als einzelner oder in Verbindung mit anderen – innerhalb der gebührenden Grenzen – nach seinem Gewissen zu handeln» (Dignitatis humanae 2).
Mit den «gebührenden Grenzen» klingt, wenn auch recht dezent, ein Aspekt des Themas «Gewissen» an, das auf dem Konzil in verschiedener Form diskutiert wurde: die Frage des «irrenden Gewissens». Bischof Willebrands vom Einheitssekretariat und der belgische Dominikaner Jean Jérôme Hamer sprachen über diese Frage und auch über ihren angemessenen Ort in den Konzilsdokumenten am 20. März 1964: die Redaktion der Erklärung über die Religionsfreiheit befand sich in einer intensiven Phase. Grundlegend sollten in dieser Frage später dann v.a. auch die Aussagen in Gaudium et spes 16 werden, wo es u.a. heisst: «[…] der Mensch hat ein Gesetz, das von Gott seinem Herzen eingeschrieben ist, dem zu gehorchen eben seine Würde ist und gemäss dem er gerichtet werden wird. Das Gewissen ist die verborgenste Mitte und das Heiligtum im Menschen, wo er allein ist mit Gott, dessen Stimme in diesem seinem Innersten zu hören ist» (Gaudium et spes 16). Weiterhin verbindet nach Gaudium et spes 16 die Treue zum Gewissen die Christen mit allen Menschen im Suchen nach der Wahrheit und Formen des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Das Gewissen verliert dem Konzilstext zufolge weiterhin auch dann seine Würde nicht, wenn es «aus unüberwindlicher Unkenntnis» irrt, was allerdings zugleich die Aufforderung beinhaltet, «nach dem Wahren und dem Guten zu suchen».
(mq, vgl. Wi 98).

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