Weisungen der Schweizer Bischöfe zur Liturgie

In der Ausgabe der «Schweizerischen Kirchenzeitung» vom 20. Februar 1964 veröffentlichten die Schweizer Bischöfe auf die Liturgiekonstitution beruhende Weisungen, die am 1. Fastensonntag 1964 zusammen mit der Liturgiekonstitution in Kraft treten sollen und folgendermassen zusammengefasst werden können:
1. Die Lesungen sollen in der Volkssprache zum Volk hin gewandt vorgetragen werden.
2. An Sonn- und Feiertagen ist eine Homilie zu halten.
3. Bei der Spendung von Sakramenten und Sakramentalien soll die Muttersprache verwendet werden.
3. Es können Fürbitten eingeschaltet und während der Gabenbereitung und der Kommunion Lieder in der Volkssprache gesungen werden.
4. Brevier: Von den drei kleinen Horen ist nur noch eine zu beten. In Sonderfällen kann der Ortsordinarius vom Stundengebet dispensieren. Auf Bitte der Priester kann das Stundengebet ganz oder teilweise in der Volkssprache gebetet werden.
Der spätere Basler Bischof Anton Hänggi kommentierte die Weisungen sehr positiv (SKZ 132[1964], 128-131). Die Neuerungen aber fassten offensichtlich am 1. Fastensonntag 1964 noch nicht Fuss, wie der Mariasteiner Benediktiner Vinzenz Stebler deprimiert nur kurz danach feststellte (SKZ 132[1964], 146 f.). Die anstehenden Probleme, die mit den Neuerungen verbunden waren, arbeitete der belgische Mönch Thierry Maertens auf, und der Mariasteiner Pater besprach die Publikation mit dem sinnigen Titel «Liturgische Bewegung am toten Punkt?» sehr positiv, da darin viele Anregungen enthalten seien und die Probleme aufgezeigt würden, mit denen man sich auseinandersetzen soll.
(ufw; Weisungen der Schweizer Bischöfe zur Einführung der Konstitution über die heilige Liturgie, in: SKZ 132[1964], 97 f.)

Konzilsblogteam

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