Am 29. Februar 1964 teilte das Staatsekretariat in einem Brief an Kardinal Lercaro die Aufgabe des «Consilium» wie folgt mit:
«Ich habe die Ehre, Euer Hochwürdigsten Eminenz mitzuteilen, dass gemäss den Anweisungen unseres Heiligen Vaters der Kommission zur Ausführung der Liturgiekonstitution, deren Vorsitzender Sie sind, folgende Aufgaben obliegen:
a) Vorschläge zur Benennung der Personen, welche die Studiengruppen zur Reform der Riten und der liturgischen Bücher bilden sollen;
b) Begleitung und Koordinierung der Arbeit der Studiengruppen;
c) Sorgfältige Vorbereitung einer Instruktion, die das Motuproprio ‹Sacram Liturgiam› praktisch erläutert und klar die Zuständigkeiten der territorialen kirchlichen Autoritäten hinsichtlich der Reform der Riten und der liturgischen Bücher darlegt;
d) Anwendung der vom Konzil verabschiedeten Konstitution nach Buchstabe und Geist bei der Beantwortung der Vorschläge der Bischofskonferenzen und der Anträge, die sich aus der rechten Ausführung der Konstitution ergeben.»
Damit war klar, dass das «Consilium» nicht einfach nur ein Beratungsorgan oder eine besondere Form einer Studiengruppe darstellte, die der Ritenkongregation unterstellt wäre. «Es war in seinem Aufbau eher eine Art Dikasterium als eine Kommission.»
Der Schlussklausel des Dokuments lautete: «Eventuelle Einsprüche gegen die Entscheidungen des ‹Consilium› sowie besonders heikle und schwierige oder ganz neue Fragen sind vom ‹Consilium› dem Heiligen Vater vorzulegen».
Das «Consilium» genoss also das volle Vertrauen des Papstes. Als schwierig erwies sich jedoch auch weiterhin die fehlende Abgrenzung zur Ritenkongregation, die die Existenz eines solchen «Consilium ad exsequendem Constitutionem de sacra Liturgia» nie wirklich anerkannte. Zum Ausdruck kommt dies z.B. in dem Umstand, dass der Brief vom 29. Februar 1964 trotz wiederholter Anfrage nie in den AAS erschien.
(Birgit Jeggle-Merz; Zitate aus: Annibale Bugnini: Die Liturgiereform. 1948-1975. Zeugnis und Testament. Freiburg i.Br.: Herder, 1988, 74f)
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