Der Auftrag, die Liturgiekonstitution «in die Tat umzusetzen»: Zur Vorgeschichte von «Sacram Liturgiam»

Es war der ausdrückliche Wunsch Pauls VI., die zweite Konzilsperiode mit einem Dokument abzuschliessen, das alles enthielte, «was aus der Liturgiekonstitution sofort in die Tat umgesetzt werden könne». Er dachte an eine Art «Gesetzes-Auszug, den die Väter unterzeichnen sollten, ehe sie Rom verlassen würden». Mit der Ausarbeitung eines solchen Dokumentes beauftragte der Papst am 10. Oktober 1963 Kardinal Lercaro. In Absprache mit Annibale Bugnini wurden weitere Experten hinzugezogen, die am 12. Oktober umgehend mit ihrer Arbeit begannen. Die Durchsicht der Liturgiekonstitution wurde auf folgende Schultern verteilt: Aimé-George Martimort (Paris) untersuchte das erste Kapitel (Grundlegung); Josef Andreas Jungmann SJ (Innsbruck) das zweite Kapitel (Messe); Cyriano Vaggagini (Rom) zusammen mit Frederick R. McManus (Washington) das dritte Kapitel (Sakramente); Hermann Schmid SJ (Rom) das vierte Kapitel (Stundengebet); Johannes Wagner (Trier) die Kapitel sieben (Sakrale Kunst) und acht (Musica sacra). Emmanuel Bonet (Rom) wurde damit betraut, die rechtlichen Aspekte im Blick zu behalten. «Den Periti wurde empfohlen, nicht des Guten zu viel zu tun, auch wenn die Aufgabe verlockend sei», sondern sich auf das Wesentliche zu beschränken.
Auch wenn die Arbeiten zügig voran gingen und noch im Oktober ein Ergebnis vorlag, zogen sich die weiteren Prüfungen in den vatikanischen Dikasterien hin, so dass dem Heiligen Vater erst am 21. November die endgültige Fassung überreicht werden konnte. Damit war es zu spät, um das Dokument den Konzilsvätern zum Abschluss der 2. Sitzungsperiode am 4. Dezember 1963, dem Tag der feierlichen Promulgation von «Sacrosanctum Concilium», vorzulegen. Deshalb kündigte der Papst in seiner Ansprache in der Schlusssitzung an, dass für die Anwendung der Liturgiekonstitution noch vor Ablauf der «vacatio legis» am 16. Februar 1964 «geeignete amtliche Instruktionen» herausgegeben würden. «Eigens dafür beauftragte postkonziliare Organe» würden dann die Reformen erarbeiten.
(Birgit Jeggle-Merz; Zitate aus: Annibale Bugnini: Die Liturgiereform. 1948-1975. Zeugnis und Testament. Freiburg i.Br.: Herder, 1988, 77f)

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