Bei der Auseinandersetzung über den Status von Bischofskonferenzen halten, wie gestern gesehen, nicht wenige Bischöfe einen beratenden Status für ausreichend. Auf der anderen Seite stehen engagierte Wortmeldungen, die für die Bischofskonferenzen eine gesetzgebende Vollmacht fordern. Der melkitische Bischof Elias Zoghby sieht darin die unverzichtbare Vorbedingung für einen Dialog mit den orthodoxen Kirchen. Unter dieser Rücksicht könne das Konzil «kein anderes Modell der Kirchenleitung vorlegen als das synodale mit wirklichen und wirksamen Bischofskonferenzen. Von lediglich beratenden Konferenzen zu sprechen zu sprechen, heisst von vornherein die Tür zu weiterem Dialog schliessen» (AS 2/5,236).
Bischof Eugène D’Souza von Bhopal/Indien sieht die Bischofskonferenzen unter dem Auftrag der Inkulturation. Da aber Inkulturation nicht in der Anpassung nur an sekundäre Umstände bestehe, sondern eine viel tiefgreifendere Beachtung der jeweiligen Kulturen verlange, müssten die Bischofskonferenzen eine grössere Bedeutung erhalten.
«Da es sich so verhält, ehrwürdige Brüder, ist es für jeden einsichtig, dass die Konferenzen eines juridischen Status bedürfen. Wenn sie rein beratende Versammlungen sind, die keine wirklich gesetzgebende Vollmacht besitzen, haben umsonst gearbeitet, die sie errichteten. Wir hoffen stark, man werde bei einer Revision des Kodex festhalten, dass die Kirche in verschiedenen wichtigeren Punkten nicht durch ein gleichförmiges Recht geleitet werden soll, sondern den Konferenzen geboten wird, selber in kluger Weise vorzugehen. Klar ist auch, dass die einzelnen Bischöfe in diesen Punkten zu einer auf demokratische Weise getroffenen Entscheidung stehen müssen. Denn jedes Reich, in sich selbst uneins, wird zerfallen. Wenn die Bischöfe die Konferenz aus Individualismus paralysieren oder sie auf einen blossen Debattierklub (‹debating-club›) reduzieren, wird nichts anderes übrigbleiben, als dass sie wiederum von Rom aus nach einem gleichförmigen Recht geleitet werden, und so werden wir bald zurückkehren zum Status quo vor dem Konzil» (AS 2/5,295; Übersetzung nach Ko 92-95).
(emf)
Konzilsblogteam
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