Beherzt umsetzen, was in der Kirchenkonstitution im Grundsatz entschieden ist: dafür treten die Bischöfe in der Diskussion über das Dekret über das Bischofsamt ein. In der Woche vom 5. bis 8. November 1963 meldet sich eine ganze Reihe Bischöfe zu Wort, die ein wirksames Organ für die Kollegialität der Bischöfe postulieren.
Kardinal Bernard Alfrink von Utrecht spricht von einer Art Zentralorgan aus Bischöfen der Weltkirche, das nicht identisch mit dem Kollegium der Bischöfe und auch nicht dessen parlamentarische Vertretung sei, wohl aber Zeichen der kollegialen Leitung der Kirche und das Instrument, durch das die kollegiale Leitung der Kirche ausgeübt werden könne. So könne die kollegiale höchste Vollmacht in der Kirche auch ausserhalb eines Ökumenischen Konzils zum Ausdruck kommen. Ein solches zentrales Organ stelle die Einheit der Kirche dar und fördere in gewisser Weise die Zentralisierung der Kirchenleitung, was dann nicht ohne Sinn sei, wenn durch die Bischofskonferenzen andererseits eine gewisser Dezentralisierung herbeigeführt werde. Für das Verständnis der Römischen Kurie folge daraus, dass sie ihren Ort nicht zwischen dem Römischen Pontifex und den Bischöfen habe, sondern im Dienst des Bischofskollegiums stehen werde (vgl. AS 2/4,479-481).
Bischof Herculanus van der Burgt nennt dieses Organ am 7. November 1963 einen «Senat» und sieht darin ein einzigartiges Instrument einer gesunden Dezentralisierung und einer starken Einheit. Ein solcher Senat könne bereits während des Konzils eingesetzt werden (vgl. AS 2/4,592-594). Ähnliche Intentionen vertreten Kardinal Achille Liénard (vgl. AS 2/4,445f) und Bischof Hermann Schäufele, dieser auch im Namen von zwei Schweizer Bischöfen (vgl. AS 2/4,495-497).
(emf; siehe auch Konzilsblog vom 14. April 2013 zu einer Intervention von Kardinal Laurean Rugambwa am 8. November 1963)
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