Nuancen der Promulgationsformel
Zwei Dokumente werden am Ende der zweiten Konzilssession verabschiedet. Bereits vor deren Beginn war die Frage gestellt worden, wie die Verabschiedung erfolgen solle. Genauer ist es die Frage, mit welcher Formel der Papst die Dokumente promulgieren würde. Würde er allein seine eigene Autorität beanspruchen, oder den Akt der Promulgation in kollegialer Gemeinschaft mit den Konzilsvätern vollziehen?
Auf dem I. Vatikanischen Konzil vollzog der Papst allein die Promulgation, nachdem er dem Text des Konzils zugestimmt hatte. Das II. Vatikanisches Konzil war in den bisherigen Diskussionen für die Kollegialität der Bischöfe eingetreten. Deswegen notiert Döpfner am 15. November 1963, es bedürfe einer «Verbesserung der Bestätigungsformel. Der Papst möge dazu die Meinung sachverständiger Theologen einholen» (Dö 337). Im Laufe der Zeit wurden verschiedene Vorschläge für die Promulgationsformel des II. Vatikanischen Konzils gemacht.
Die schliesslich verwendete Formel vollzieht die Promulgation im Namen des trinitarischen Gottes, erwähnt die Zustimmung der Konzilsväter zu den vorliegenden Konzilstexten und beansprucht dann die apostolische Vollmacht des Papstes, der zusammen mit den Konzilsvätern («una cum venerabilibus Patribus») die Konzilsdokumente approbiert, entscheidet und beschliesst («approbamus, decernimus ac statuimus»).
Vor der Promulgation wussten auch Insider nicht, für welche Formel sich der Papst entschieden hatte. Entsprechend gespannt lauscht man den Worten. Congar notiert: «Ich atme auf. Die Formel ist gut» (Co 1,588). Die Kollegialität hat sich bereits vor der Verabschiedung der Konstitution über die Kirche einen Ausdruck gegeben.
(emf; vgl. A 3,377-383)
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