Walter Ludin

Kirchenrecht torpediert den «Glaubenssinn»

 Wie ist also die Lehre vom Glaubenssinn des ganzen Gottesvolkes rechtlich verankert und damit in ihrer Geltung abgesichert worden? Wie ist sie in das kirchliche Gesetzbuch von 1983 eingegangen, das im Geist des II Vatikanischen Konzils überarbeitet worden war? Um es vorwegzunehmen: Im höchsten Masse unbefriedigend.
Mehrere Belege können dafür angefühlt werden:
1. Die Lehre vom Glaubenssinn des ganzen Gottesvolkes ist im gesamten kirchlichen Gesetzbuch nicht aufgenommen worden. Sie wird nur an einer einzigen Stelle angedeutet, und dazu noch in einem verkürztem Sinn. Innerhalb des Verkündigungsrechts ist in c.750 § l davon die Rede, dass das universale und ordentliche Lehramt der Kirche offenkundig gemacht wird «durch das gemeinsame Festhalten der Gläubigen unter der Führung des heiligen Lehramtes». In dieser Formulierung hat der Glaubenssinn aller Gläubigen lediglich die Funktion, eine vom Lehramt als unfehlbar vorgelegte Offenbarungswahrheit zu bestätigen. Damit ist die Lehre über die Unfehlbarkeit der Kirche gleichsam auf den Kopf gestellt. Denn zumindest das II. Vatikanische Konzil hat eindeutig genau umgekehrt die Unfehlbarkeit des Lehramtes in die Unfehlbarkeit des ganzen Gottesvolkes eingebettet. Jedenfalls wird in c.750 §1 der Eindruck vermittelt, dass die Gläubigen «von oben» über die Wahrheit des Glaubens belehrt werden. Es scheint ausgeschlossen, ,,dass es in der Kirche so etwas wie eine Wahrheitsfindung von unten gibt, die nicht identisch ist mit der Normativität der Faktizität. Christlicher Glaube ist nicht einfach das Ergebnis einer Meinungsbildung von unten; aber er ist auch nicht einfach Indoktrination von oben. Er ergibt sich aus einem gemeinsamen angestrengten Hinhören auf die Botschaft Christi. Das fordert vom [geweihten] Amt freilich, dass es das Zeugnis, die Fragen und Einwände sowie die Kritik von unten ernst nehmen muss. Erst in der Rezeption, die es, von unten findet, wie in der Akzeptation [sic!], die die Gemeinde ,oben’ findet, entscheidet sich, was endgültig als christliche Lehre zu gelten hat.» (15)
2. Die sog. Gremien der Mitverantwortung des ganzen Gottesvolkes sind rechtlich unzureichend konzipiert. Die bekanntesten davon sind jene auf der Pfarr- und Bistumsebene wie der Pfarrpastoralrat (c.536)., der Pfarrvermögensrat (c.537), der Diözesanpastoralrat (cc.511ff) der Diözesanvermögensrat (cc.492ff) und die Diözesansynode (cc. 460ff). Sie sind im Anschluss an das II. Vatikanische Konzil als institutioneller Raum geschaffen worden, in dem sich der Glaubenssinn des ganzen Gottesvolkes artikulieren soll und kann. Sinn und Zweck dieser Gremien ist es, den Beitrag der vielen zu bündeln und repräsentativ zu vertreten. Doch in der rechtlichen Ausgestaltung ist für alle diese repräsentativen Einrichtungen des Giaubenssinnes ausschliesslich eine Mitwirkung in der Form der Beratung vorgesehen: es ist also keinerlei Mitentscheidungskompetenz rechtlich verankert. Der Befund auf der Ebene der Gesamtkirche fällt noch bescheidener aus. So können zwar auch Nichtbischöfe und damit sogar auch Laien zu einem Ökumenischen Konzil (cc.338ff) und zu einer Bischofssynode (cc.342 ff) eingeladen werden, doch kann ihnen dabei niemals ein entscheidendes Stimmrecht übertragen werden.
Insgesamt gesehen ist daher festzuhalten: Das, was die Lehre vom Glaubenssinn des ganzen Gottesvolkes verlangt, nämlich einen Kommunikationsprozess von Papst. Bischof oder Pfarrer mit dem jeweiligen ihm zur Leitung anvertrauten Volk Gottes, ist dadurch rechtlich nicht garantiert. Denn die Dialogbereitschaft der eben genannten Amtsträger einerseits und die Beteiligung der anderen Gläubigen an zentralen Entscheidungen andererseits sind strukturen und rechtlich nicht so verankert, dass sie rechtlich eingeklagt werden könnten; sie hängen vielmehr allein vom guten Willen des jeweiligen Papstes, Bischofs und Pfarrers ab. Das ist ein rechtliches Defizit, das nicht unterschätzt werden darf. Deshalb wird zu Recht beklagt, dass es in der katholischen Kirche immer noch keinen rechtlichen Rahmen gibt, in dem sich der Glaubenssinn des Gottesvolkes verbindlich artikulieren kann.

21. Juli 2014 | 01:46
von Walter Ludin
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