Das Tauziehen um den Entwurf zur Offenbarung
Über den Status des erarbeiteten Entwurfs hatte es bereits am Ende der dritten Sitzungsperiode ein folgenschweres Missverständnis gegeben. Der Generalsekretär des Konzils Pericle Felici hatte die Väter aufgefordert, zu dem am 20. November 1964 veröffentlichten Text über die Offenbarung bis zum 21. Januar 2015 Stellungnahmen (lateinisch «observationes») abzugeben. Diese Wortwahl suggerierte, dass der Entwurf als Ganzes noch zur Disposition stand.
Zwar korrigierte sich Felici kurze Zeit später, er habe einzelne «Verbesserungsvorschläge» (lateinisch «modi») gemeint, doch war ein Klima geschaffen, dass vielen Konzilsväter nicht klar war, ob nicht doch noch tiefgreifende Veränderungen (insbesondere im Sinn der traditionalistisch gesinnten Konzilsväter) vorgenommen werden könnten. So wurden von nicht wenigen Vätern ausführliche Stellungnahmen eingereicht, die den Entwurf grundsätzlich in Frage stellten.
So verlangte Luigi Carli, der Bischof von Segni (Italien), nachdrücklich, dass sich die Verhältnisbestimmung von Schrift und Tradition viel deutlicher an den Positionen des Konzils von Trient und des I. Vatikanischen Konzils orientieren solle. Er verwarf die Strategie eines Kompromisses, da er in ihm eine Aufweichung der lehramtlichen Stellungnahmen witterte.
Besonders umstritten war der Begriff der «Heilswahrheit» («veritas salutaris»), mit dem verdeutlicht werden sollte, dass die Heilige Schrift des Heiles wegen geschrieben worden sei, nicht mit der Absicht, alle möglichen Informationen zu vermitteln. Die nahezu entgegengesetzte Position vertraten die Professoren des Päpstlichen Bibelinstituts, die ebenfalls eine Stellungnahe abgaben. Ihnen lag daran, die zentrale Bedeutung der Heiligen Schrift klar hervorzuheben. Darum verlangten sie, die Bedeutung der Tradition gegenüber der Schrift abzuschwächen, z.B. auch nicht von einer «heiligen» Tradition zu sprechen.
(Hanjo Sauer)
Die Rechte sämtlicher Texte sind beim Katholischen Medienzentrum. Jede Weiterverbreitung ist honorarpflichtig. Die Speicherung in elektronischen Datenbanken ist nicht erlaubt.


