Amtszeitbeschränkung für Bischöfe?
Mehr als ein Viertel der europäischen Bischöfe ist zur Zeit des Konzils älter als 75 Jahre. Zu dieser Schätzung hat Kardinal Léon-Joseph Suenens gute Gründe, denn er favorisiert am 12. November 1963 eine Amtszeitbeschränkung der Bischöfe. Das sei eine delikate Angelegenheit, denn niemand sei ein guter Richter in eigener Sache. Suenens referiert zunächst Gegenargumente. Eines davon will das Verhältnis des Bischofs zu dem ihm anvertrauten Gottesvolk vom Prinzip der Unauflöslichkeit einer Ehe her verstehen. Suenens nimmt allerdings kein Blatt vor den Mund: Wenn das so sei, dann sei die Konzilsaula voll von manchmal sogar zwei oder dreimal geschiedenen Bischöfen.
Um sein Votum zu begründen, weist Suenens darauf hin, dass die Aufgabe eines Bischofs anspruchsvoller geworden sei und neue Dimensionen erhalten habe. Zudem sei die Welt schnelllebiger geworden. All das verlange, dass der Bischof stets wachsam sei, auf neue Herausforderungen zu antworten – und dafür müsse er die nötige Kraft haben.
Denselben Gedanken hatte Suenens schon in der Vorbereitungskommission zum Konzil eingebracht. In seinen Erinnerungen schreibt er, er habe vorher ein Veni Sancte Spiritus gebetet und sich innerlich schon auf das Schlimmste gefasst gemacht. Seinem Vorschlag sei eine Totenstille gefolgt, und das anschliessende Votum sei eindeutig negativ ausgefallen. In der üblichen Teepause danach sei er sich vorgekommen wie ein Pestkranker. «Weil ich es nicht wagte, jemanden zu kompromittieren, indem ich um Sympathie für meine Verwegenheit bettelte, habe ich diese Tasse Tee in einer Ecke getrunken … bis zum Bodensatz, die Augen auf ein Stück Würfelzucker gerichtet, das sich hartnäckig weigerte, sich aufzulösen» (Su 51).
In der Konzilsaula bleibt Döpfner jedoch nicht ganz allein. Unter anderen spricht sich auch Erzbischof Corrado Mingo von Monreale für eine Amtszeitbeschränkung aus (vgl. AS 2/4,715-717). Er fügt an, dass sie aber nicht rückwirkend angewandt werden könne. Henri de Lubac notiert: «On rit» (Lu 2,19).
Die Amtszeitbeschränkung für Bischöfe wurde durch Papst Paul VI. mit dem Motu Proprio Ecclesiae Sanctae 1966 eingeführt.
(emf)
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