Konzilsblogteam

Das Problem konkurrierender Vollmachten

Kardinal Julius Döpfner steht in Kontakt mit verschiedenen Theologen, die ihm mit Begutachtungen und Stellungnahmen zuarbeiten, um eine kritische Überprüfung der für die kommende Konzilssession zugesandten Dokumente zu ermöglichen. Im August weist ihn der Kirchenrechtler Klaus Mörsdorf auf das Problem der kanonischen Gewaltenlehre im Schema Lumen gentium hin. Im Begleitbrief schreibt er:
«Meines Erachtens kann das Schema in der vorliegenden Form nicht verabschiedet werden. Die Lehre von dem Collegium episcopale bedarf noch einer gründlichen Überarbeitung. Vor allem vermisse ich jedes Eingehen auf die entscheidende Frage der Unmittelbarkeit der päpstlichen Primatialgewalt in ihrem Bezug zu der gleichfalls unmittelbaren Gewalt des regierenden Bischofs. Hier besteht seit dem Vaticanum I ein gewisser Widerspruch; denn es ist rechtslogisch nicht denkbar, dass jemand zwei verschiedenen Oberen in jeder Hinsicht und in gleicher Weise unmittelbar untersteht. Dem erhobenen Vorwurf, das Bistum habe nicht ein Haupt, sonder [sic] zwei Häupter, wird man nur durch das Anerkenntnis begegnen können, dass der regierende Bischof kraft göttlichen Rechtes eine Zuständigkeit besitzt, in die der Papst nicht nach Belieben eingreifen darf. Anders ausgedrückt, es muss klargestellt werden, dass das Recht des Papstes, in die Leitung eines Bistums einzugreifen, nicht auf Grund einer gleichartigen und in jeder Hinsicht mit der des regierenden Bischofs konkurrierenden Kompetenz erfolgt, sondern kraft eines höheren Rechtes, das nur dann eingesetzt werden darf, wenn das in ordentlicher Weise zuständige Organ versagt» (Dö 499f).
(emf)

21. August 2013 | 00:03
von Konzilsblogteam
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