Heinz Angehrn

Duales System 1

Ich sehe keinen Grund, sich über das aktuelle Bundesgerichtsurteil aufzuregen oder sich nur zu erregen. Denn:
a) Mitglied einer christlichen Kirche ist ein Mensch aufgrund seiner Taufe und nicht aufgrund eines Akteneintrags auf der politischen Gemeinde. Der Akteneintrag, der bei der Anmeldung der Geburt eines Kindes (und nicht erst anlässlich der Taufe) gemacht worden ist, stellt ihn hinein in die Solidargemeinschaft einer Kirchgemeinde.
b) Ein Mensch kann darum zwar aus der Solidargemeinschaft Kirchgemeinde austreten, das «unzerstörbare geistige Zeichen» (Florenz 1439) bzw. das «geistige und unauslöschliche Zeichen» (Trient 1547), um zwei Aussagen vor und nach der Katastrophe der Reformation zu zitieren (um damit auch eine Aussage über die Vergleichbarkeit der These für Christen, die der evangelischen Kirche angehören, zu machen), verliert er nicht. Er bleibt trotz seines Rechtsaktes bis zum Lebensende getaufte/r Christ/in und damit Mitglied der einen weltweiten Christengemeinschaft (gleich welcher Konfession).
c) Die meisten Kirchenaustritte erfolgen aus egoistisch-pekuniären Gründen und ohne grundsätzliche geistige Überlegungen dahinter. Die Solidargemeinschaft Kirchgemeinde hat darum das volle ethische Recht, von Ausgetretenen immer dann Bezahlung von Dienstleistungen der Pfarrei zu verlangen, wenn diese solche in Anspruch nehmen. Meines Erachtens sollten dann die zu verlangenden Beträge so hoh sein, dass die zum Teil während Jahren nicht eingebrachte Solidarität mitabgedeckt werden kann.
d) Wenn Angehörige der kleinen Minderheit von Menschen austreten, denen es nicht um materielle Gründe, sondern um die Ablehnung des demokratischen Staatskirchensystems mit seiner Anerkennung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte geht, dann bleiben sie natürlich, ganz wie sie es auch wünschen, ebenfalls Mitglieder der einen weltweiten Christengemeinschaft (in ihrer Sicht natürlich nur der römischen). Falls sie trotzdem von der von ihnen eigentlich abgelehnten Solidargemeinschaft Kirchgemeinde Dienstleistungen beanspruchen (Gottesdienstbesuch und Kommuniongang; Krankenkommunion; Feiern wie Rosenkranzgebet und Eucharistische Anbetung; Trauerfeiern), muss verlangt werden, dass sie diese auch bezahlen. Denn der Pfarrer, der Mesmer, der Organist erbringen als Angestellte der Kirchgemeinde diese Dienstleistungen.
So einfach ist das. Warum sich erregen? Einfach Einzahlungsscheine versenden.

22. November 2007 | 13:48
von Heinz Angehrn
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