Die Stimme, die fehlte – Teil II
Eugen Drewermann baut sein langes neues Vorwort (Titel: «Ein notwendiger Nachtrag: Der Missbrauchsskandal) wie folgt auf:
Einleitung S.If / Kapitel «Tatsachen» S.II-XIV / Kapitel «Deutungen» S.XV-XL / Kapitel «Folgerungen oder: Wider die kalte Gerechtigkeit» S.XLI-XLVI / Anmerkungen S.XLVII-LV.
Im Kapitel «Tatsachen» reiht er alle Skandale der letzen Jahre, beginnend mit dem der Bistümer in Texas 1998 bis zum Fall der Jesuiten-Ausbildungsorte in Deutschland, dokumentarisch und schmerzhaft auf. Da hört man nicht viel Neues oder Unbekanntes ausser der Einleitung zum Kapitel. Und die soll als Zweites hier zitiert werden:
«Fakt ist: Anno Domini 1962, unter Papst Johannes XXIII., wahrend des 2.Vatikanischen Konzils, wurde von der römischen Glaubenskongregation eine vertrauliche Richtlinie (norma interna) an alle Bischöfe der Weltkirche gerichtet, betreffend: sexuelle Verführung im Beichtstuhl; jeder Fall, so die Weisung, sollte der Glaubenskongregation gemeldet und von dieser intern verfolgt und beurteilt werden; geschützt werden sollte dadurch das Ansehen des Bußsakramentes ebenso wie der Kirche als Institution … Im Jahr 2001 wurde durch Papst Johannes Paul II. die 40 Jahre alte Anweisung noch einmal bestätigt: den Bischöfen blieb es untersagt, ohne römische Befugnis in eigener Regie beim Bekanntwerden eines Missbrauchsfalles mehr zu tun, als die Anschuldigung auf ihre mögliche Stichhaltigkeit zu untersuchen … Mit einem Wort: die Kirche Roms verhielt sich auch und insbesondere bei sexuellem Missbrauch ihrer Kleriker an Minderjährigen nicht anders als in allen anderen Fällen möglichen Skandals, sie schützte sich selbst: ob bei dem Versteckspiel von Priesterkindern oder bei homosexuellen Partnerschaften ihrer Priester, es hatte, wie in der sizilianischen Mafia, das Gesetz der Omerta zu gelten. Anders gesagt: der sexuelle Missbrauch von Minderjährigen durch Priester der katholischen Kirche konnte die jetzt allmählich bekannt werdenden Ausmasse überhat nur erreichen durch den strikten Zentralismus der Kirchenleitung … nicht das individuelle Versagen Einzelner, – die gesamte kirchliche Hierarchie steht mithin unter Anklage:» (Kleriker. S.IIf)
Nur ein Zusatz für Herrn Stadler: Das meinte ich am 06.02. mit dem Terminus «institutionelle Sündhaftigkeit». Sie hatten daraus dann «institutionelle Schuld» gemacht, nicht ich!
Darum auch nochmals das gleiche Foto, aufgenommen vom Hradschin mitten über die sündige Stadt.
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Karl Stadler sagt:
Danke für den Hinweis, Herr Angehrn. Ich habe übrigens gerade festgestallt, dass sich im ersten Satz meines damaligen Kommentars ein Fehler eingeschlichen hatte, indem ich nämlich schreiben wollte, dass “solche Begriffe eigentlich nicht zu verstehen seien”.
Unsere Meinungsverschiedenheit hat sich wahrscheinlich ergeben, weil ich Ihre Verwendungsart der Begriffe “Sündhaftigkeit” und “Schuld” in Ihrem Beitrag von 06. Februar weitgehend synonym auffasste. Wenn Sie “institutionelle Sündhaftigkeit” als einen auf ein normativ-strukturellen Mechanismus reduziert verstehen, wie dies in dem heute zitierten Vorwort von Drewermann zum Ausdruck kommt, dann gehe ich selbstvertändlich mit Ihnen einig.
In allgemeinen Sprachgebrauch ist denn auch eine weitgehend synonyme Verwendung dieser Begriffe anzutreffen und man hört auch immer wieder reden von der Schuld der Kirche im Sinne von “die Kirche hat Schuld auf sich geladen”, was ich nur zum Teil richtig finde. In einem iuristischen Kontext ist dies gewiss angängig und korrekt. In einem moralisch-ethischen Zusammenhang jedoch finde ich einen derartigen Sprachgebrauch nicht angemessen, weil meiner Ansicht nach moralische Schuld immer nur auf eine natürliche, nie auf eine iuristische Person bezogen werden kann.