Weiter zum Thema Kirche und Recht
Ich juble innerlich, hat doch mein SKZ-Artikel und der dazugehörige Blog-Beitrag einmal und wohl einmalig die Diskussion und den Disput ermöglicht, auf den ich schon lange, eigentlich seit den mich völlig beelendenden Semestern in Kirchenrecht (die mich Wissenschaft und Institution schon damals fast entfremdet hatten), gehofft habe. Der Disput mit Kollega Loretan kann in einer der nächsten SKZ-Ausgaben umfassend nachverfolgt werden. Ich widme mich darum hier folgenden Gedanken von Herrn Karl Stadler:
Sind Sie sicher, dass es möglich ist, dass eine religiöse institutionelle Tatsache wie die Kirche, oder das Judentum oder der Islam praktisch ohne rechtliches Denken, ohne normative Leitplanken auskommt? Natürlich haben Sie recht, dass der CIC teilweise sehr formal kasuistisch formuliert ist, dass er in vielen Bereichen auch einengend wirkt und Leid zu verursachen vermag. Aber andererseits scheint es mir dennoch kein spezifisches Merkmal der katholischen Kirche zu sein, wenn «rechtliches Denken» die religiösen Formen des Zugangs zum Göttlichen umrahmt.
Ich gebe Herrn Stadler insofern Recht, als dass «religiös institutionelle Tatsachen» der Organisation und damit auch des Organisationsrechts bedürfen. Da habe ich auch nichts einzuwenden. Ja ich würde mir sogar wünschen, dass die staatskirchenrechtlichen Ordnungsprinzipien noch deutlicher als bis jetzt auch für die Kleriker gelten würden. So habe ich nie verstanden und dies auch kundgetan (und bitte darum viele Zeugen im Raum St.Gallen um Bestätigung), warum Priester nicht auch einen ordentlichen Anstellungsvertrag mit Kündigungsfristen und allem Drum und Dran haben.
Aber um das ging und geht es mir nicht, sondern um das, was Herr Stadler meint, wenn er von «einengend» und «Leid verursachen» spricht, eben darum, dass innerkirchliches Recht den Zugang zum Göttlichen regulieren will. Das aber darf in keiner Religion in der von der schon vom Staat besetzten Juristen-Sprache, mit Gesetzbuch und Paragraphen, erfolgen. Mit Ludwig Wittgenstein ist zunächst festzuhalten, dass «Sprachspiele», wenn sie einmal stabilisiert sind und integrierend wirken, in anderen Kontexten unmöglich verstanden werden können. Mit dem Rabbi aus Nazareth ist zusätzlich festzuhalten, dass in Religion und Kirche das Recht immer zweitrangig und untergeordnet ist, sobald es nur irgendwie um das Wohl des Menschen und seine Würde geht. Ja, Herr Stadler, ich befürchte formulieren zu müssen, dass sich gerade unsere Kirche besonders in der Nachfolge der «Pharisäer und Hohenpriester» geübt hat. Wenn ich die Vielfalt in evangelischer Lehre und Praxis, von den Anglikanern bis hin zu den Baptisten, sehe, herrscht dort weniger Regulierungswut…
Doch Herr Stadler provoziert mich noch einem anderen Argument:
Und konkret bezogen auf die Situation der katholischen Kirche meinte ich immer, dass unterschieden werden müsse zwischen «ius divinum» und «ius mere ecclesiasticum», wobei doch gerade sacramentale Angelegenheiten teilweise dem ius divinum zugerechnet werden. Kein Wunder also, ist der CIC teilweise so kasuistisch ausgeformt. Also Rahner, ein doch eher offerer und für menschliche Situationen zugänglicher Mensch, hätte es vermutlich nicht so «radikal» formuiert wie Sie (Grundkurs des Glaubens, S. 379ff.).
Mag sein, dass ich milder gesinnt sein sollte. War doch der erste Professor des Kirchenrechts, den ich erlebte, Oskar Stoffel SMB, ein wahrhaft friedlicher Zeitgenosse. Und ist Kollega Loretan in recht einsamen Kampf doch bemüht, CIC und Vaticanum II zu versöhnen oder zumindest etwas zu kompatibilisieren. Doch – es tut mir leid – ich wittere einfach Verrat an der Sache, wenn ich im Umfeld unserer Religion solche Paragraphen lese.
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